NLP als Werbungskosten
Aufwendungen für NLP- und Supervisionskurse können zu Werbungskosten führen
BUNDESFINANZHOF Pressemitteilung Nr. 101 vom 29.10.2008
Urteil vom 28.08.08 VI R 44/04; Urteil vom 28.08.08 VI R 35/05
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Werbungs-kosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung bei Bildungsaufwendungen fortentwickelt. In beiden Streitfällen hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen Kommunikation an Kursen zum „Neuro-Linguistischen Programmieren“ (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen teilgenommen. Der BFH entschied, dass solche Kurse zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen können. Er hat hierbei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden zur Sicherung und Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der Sozialkompetenz („soft
skills“) Schlüsselqualifikationen darstellen, die bei der Wahrnehmung von Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind. Für eine berufliche Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, dass sie von einem berufsmäßigen Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen sind private Anwendungs-möglichkeiten der vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Nach Auffassung des BFH liegt ein homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen Berufsgruppen angehören, aber aufgrund
der Art ihrer beruflichen Tätigkeit (hier: Führungspositionen) gleichgerichtete
Interessen haben.
Anmerkung: Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung und kann eine solche auch nicht ersetzen. Ob in Ihrem Fall eine steuerliche Absetzung möglich ist, kann nur Ihr Steuerberater entscheiden. Wir übernehmen ausdrücklich keinerlei Haftung.
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